Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle geschlossenen Verträge über Abbruch-, Sanierungsund
Erdarbeiten zwischen uns:
Sieh Tiefbau - & Abbruchtechnik GmbH
Schanze 4
24361 Groß Wittensee
Deutschland
Telefon +49 (0)152 - 33854244
E-Mail info@bjarne-sieh.de
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Kiel Handelsregisternummer HRA 24319 vertreten durch den Geschäftsführer Bjarne Sieh als Auftragnehmer und Ihnen als unserer Auftraggeberin oder unserem Auftraggeber (im Folgenden einheitlich als „Auftraggeber“ bezeichnet).
(2) Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Auftraggeber Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann ist. Er ist Verbraucher (§ 13 BGB), soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer
(§ 14 BGB) jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Einige Abschnitte gelten jedoch nur für Verbraucher oder Unternehmer, worauf an entsprechender Stelle verwiesen wird
(3) Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte mit uns, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.
(4) Alle zwischen dem Auftraggeber und uns im Zusammenhang mit dem Bauvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB – maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung unserer AGB – und den Leistungsbeschreibungen des Vertrages. Ergänzend zu diesen Bedingungen und soweit im Folgenden nicht anderes geregelt, gelten die die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(VOB/C DIN 18459, im Folgenden ATV) sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B-DIN 1961, im Folgenden VOB/B). Sie sind in der jeweils gültigen Fassung Angebots- bzw. Vertragsbestandteil und können bei uns eigesehen werden.
(5) Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der nachfolgenden Aufzählung:
a) die Leistungsbeschreibungen des Vertrages (Vertragsausfertigung inkl. AGB und Vertragsgrundlagen)
b) die ATV in der zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Fassung
c) die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Fassung Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die speziellere beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorige ergänzt oder konkretisiert.
(6) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(8) Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Preise
(1) Ein Auftrag mit uns kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Unser Angebot selbst ist, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Auf unser Angebot hin, kann der Auftraggeber uns den Auftrag erteilen. Der Auftraggeber ist an seine Auftragserteilung 14 Kalendertage gebunden. Den Auftrag nehmen wir mittels schriftlicher Auftragsbestätigung an. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Auftragsbestätigung dem Auftraggeber zugeht.
(3) Sämtliche Preisangaben in unserem Angebot sind soweit nicht anders gekennzeichnet Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns vor, die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Der Ermittlung der Preise liegen unter anderem die Angaben des Auftraggebers nach § 2 Absatz 6 zugrunde.
(4) Geben wir entgegen Absatz 1 ausdrücklich ein verbindliches Angebot ab, so ist dieses auf sechs Wochen vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe befristet. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an unser Angebot gebunden. Die Annahme unseres Angebots kann durch den Auftraggeber entweder explizit durch eine schriftliche Annahmeerklärung oder konkludent erfolgen.
(5) Unserem Angebot liegen die Lohn-, Material-, Entsorgungs-, Logistik- und Stoffkosten in Höhe der Preisbasis zum Zeitpunkt des Angebotes zugrunde. Diese Angaben verstehen sich nicht als Fest- bzw. Pauschalpreise. Sollte während der Leistungszeit eine Erhöhung der Lohn-, Material-, Entsorgungs-, Logistik- und Stoffkosten eintreten, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des dem Angebot zugrunde gelegten Positionsnettopreises um mehr als 10 %, hat eine Anpassung des entsprechenden Positionsnettopreises im beidseitigen Einvernehmen zu erfolgen. Erfolgt keine Einigung, sind die Parteien zum (teilweisen) Rücktritt von der der Erhöhung des Positionsnettopreises zugrundeliegenden Leistung berechtigt.
(6) Unserem Angebot und somit der Preisfindung liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für uns erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren können (zum Beispiel Tiefergründungen von Fundamenten um mehr als 80 cm unter Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe (fehlerhafte Boden- bzw. Stoffanalyse), Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern, Luftschutzeinrichtungen).
(7) Wir sind verpflichtet, die Leistungsbeschreibung, die überreichten Planunterlagen sowie die weiteren Vertragsunterlagen gewissenhaft zu prüfen (insbesondere hinsichtlich der Maße und Massen) und den Auftraggeber auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten einzelner Vertragsbestandteile, die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, schriftlich hinzuweisen.
(8) Treten Erschwernisse oder Behinderung auf, die vom Auftraggeber nicht genannt worden sind bzw. für uns nicht erkennbar waren, so haben wir den Auftraggeber hierauf unverzüglich vor Beginn unserer Arbeiten hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlage des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so soll ein neuer Preis vor der Ausführung der Arbeiten vereinbart werden. Kann über deren Höhe keine Einigung erzielt werden, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.
(9) Unser Angebot beinhaltet nicht die etwa entstehenden Kosten für Sicherung, Stützung oder Unterfangung von Nachbargebäuden, die mit dem Abbruchobjekt verbunden waren oder durch dieses gestützt wurden. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sie sind von uns dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden ATV weisen gemäß Textziffer 4.2.13 bzw. 3.1.4 ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke grundsätzlich keine Nebenleistungen darstellen.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die behördlichen Genehmigungen zu beschaffen
und das Trennen der Versorgungsleitungen zu veranlassen. Erfolgen diese Leistungen ausnahmsweise durch uns, so sind wir berechtigt, Ersatz der angefallenen Kosten zu verlangen.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber das Objekt eigenständig und auf eigene Kosten bis zum Beginn unserer Arbeiten von innen zu beräumen.
(3) Sollte der Auftrag ohne die Nutzung fremder Grundstücke, die nicht öffentliche Straßen, Wege und Plätze darstellen, nicht auszuführen sein, so hat der Auftraggeber die Zustimmung des Eigentümers (Dritter) zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines Grundstückes ergeben können, freizustellen.
(4) Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass der Leistungsort sowie dessen Zufahrtswege eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erlauben (Siehe auch § 2 Absatz 9). Der Auftraggeber hat uns hierzu Stellmöglichkeiten für Material, Maschinen und Container sowie Bauwasser- und Stromanschlüsse zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat der Auftraggeber die Grenzpunkte des Baugrundstücks sichtbar zu machen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Leistungsort sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen gewachsen sind. Er hat uns zu diesem Zweck unaufgefordert Angaben über unterirdische Kanalschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume zu machen, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten.
(5) Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrenlose Durchführung des Auftrags erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu beschaffen und während der Leistungszeit aufrecht zu erhalten. Auf Nachfrage hat uns der Auftraggeber eine Analytik bzw. ein Schadstoffkataster der zu entsorgenden Bestandteile des Abbruchsobjektes auf umweltgefährdende oder belastete Stoffe zu überreichen.
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so sind wir dazu berechtigt nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist anstelle der Erfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
§ 4 Eigentumsübergang und Verwertung
(1) Das gesamte abzubrechende Objekt geht abweichend von Textziffer 2.1. der TVA mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in unser Eigentum über. Der Auftraggeber sichert daher zu, dass er Verfügungsbefugt ist.
(2) Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelner Teile des Objekts oder die Verwertung des gesamten Objekts zugrunde. Werden daher nach Angebotsabgabe verwertbare Teile aus dem Objekt entfernt, sind wir bei zustande kommen des Vertrages berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen und im Fall einer Nichteinigung über die Höhe der Entschädigung vom Auftrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Kosten hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
§ 5 Technische Ausführungen, Verantwortung, Haftung
(1) Wir führen die Aufträge unter Betrachtung der einschlägigen Regeln der Technik in ihrer jeweils gültigen Fassung (insbesondere TVA und Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) (TRGS 519, TRGS 521 und TRGS 524)) und der gewerblichen Verkehrssitte ordnungsgemäß und fachgerecht aus.
(2) Die gesamte Abwicklung erfolgt ausschließlich durch uns. An die Anweisungen des Auftraggebers, die sich auf die Abbruchtechniken beziehen, sind wir nicht gebunden, es sei denn, sie beziehen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 3 VOB/B ist der Auftraggeber befugt unter Wahrung der uns zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur uns oder einem von uns für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als unser Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt ist. Wir haben nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 VOB/B die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei haben wir anerkannte Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Wir leiten die Ausführung unserer vertraglichen Leistungen und sorgen für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle.
(3) Über den Rahmen unserer bestehenden gesetzlichen Betriebshaftpflichtversicherung hinaus kann uns der Auftraggeber entsprechend § 10 Absatz 2 Nr. 2, Nr. 1 VOB/B für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit, die an seinem Eigentum oder am Eigentum Dritter entstehen nicht in Anspruch nehmen. Die Haftung ist unbeschränkt, falls wir, unser gesetzlicher Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, sowie bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Auf Wunsch des Auftraggebers sind wir bereit, mit unserem Versicherer über eine höhere Deckungssumme oder die Abdeckung besonderer Risiken zu verhandeln. Übernimmt der Versicherer das Risiko, so trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.
(4) Nicht vorhersehbare oder auch nur ungewisse Eigenschaften der Bausubstanz, insbesondere Altlasten, gehören zum Risikobereich des Auftraggebers.
§ 6 Termine, Ausführungsfristen und höhere Gewalt
(1) Wir sind zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine verpflichtet, das erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.
(2) Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben im Sinne von § 3 Absatz 1 voraus. Können wir durch Umstände, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht mit der Arbeit beginnen, so werden die anfallenden Stunden ebenfalls berechnet.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Ausführung der Leistung, soweit diese durch das neue Corona-Virus bzw. dessen Aus- bzw. Nachwirkungen oder durch Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer nicht nur vorübergehenden Dauer von mehr als 14 Kalendertagen oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und unverschuldete Ereignisse (z.B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
(4) Sofern solche Ereignisse uns die Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Zwischen- und Endtermine (Fristen) oder verschieben sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge einer auf den vorstehenden Ereignissen basierenden Verzögerung um mehr als sechs Wochen die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen ihm nicht zu.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen 3 und 4 festgelegten Rechte gelten nicht, wenn wir den Auftraggeber nicht rechtzeitig über ein solches Ereignis informiert haben bzw. das Beschaffungs- oder Herstellungsrisiko übernommen haben.“
(6) Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen. (7) Sofern die vorgesehenen Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die wir zu vertreten haben, hat der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosen Fristablauf kann der Auftraggeber für diejenigen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die wir bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht haben. Der dem Auftraggeber anstelle des Rücktritts zustehende Schadenersatzanspruch ist auf 5% des Wertes der nicht erbrachten Leistungen begrenzt, es sein denn, wir, unser gesetzlicher Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfe hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
§ 7 Abnahme
(1) Nach angezeigter Fertigstellung – auch vor Ablauf einer etwaigen vereinbarten Ausführungsfrist – hat der Auftraggeber die Leistung binnen fünf Werktagen abzunehmen. Die Abnahmeerklärung unterliegt keiner bestimmten Form und kann auch stillschweigend bzw. konkludent erklärt werden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Arbeiten bzw. das Grundstück, an dem die Arbeiten durchgeführt wurden, ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so tritt die Rechtsfolge von Absatz 1 nur ein, wenn wir den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme schriftlich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angaben von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Unsere Mängelhaftung richtet sich gegenüber Unternehmern nach den Vorschriften der VOB/B mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber erkennbare, offensichtliche Mängel innerhalb eines Monats nach Abnahme schriftlich anzeigen muss. Die Haftung für nicht erkennbare Mängel, Fehler und Schäden im Rahmen von Arbeiten am Grundstück ist ausgeschlossen, soweit diese nicht innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn angezeigt werden (Abnahme). Bei Handelsgeschäften gilt darüber hinaus § 377 HGB.
Liegen dem Vertrag Sanierungsarbeiten zu Grunde, die nicht bloße Ausbesserrungen oder Instandhaltungsarbeiten umfassen, so bleibt die gesetzliche Gewährleistungszeit von 5 Jahren unberührt.
(2) Für Verbraucher richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Ist unsere Leistung vor, bei oder nach Abnahme mangelhaft, kann der Auftraggeber innerhalb der unter Absatz 1 genannten Frist wahlweise
a) von uns die Beseitigung des Mangels verlangen;
b) von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels verlangen, wenn wir diesen Mangel nicht innerhalb einer angemessener Frist beseitigen;
c) von uns einen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels verlangen, wenn wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen;
d) vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Minderungen der Vergütung verlangen, wenn wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen.
(4) Die weiteren gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
(5) Werden Mängelansprüche zu Unrecht erhoben, sind wir berechtigt, die durch die Überprüfung der Ansprüche entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
(1) Wir sind, soweit nicht anders vereinbart, dazu berechtigt, in Abhängigkeit des Leistungstands Abschlagsrechnungen der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistung zu stellen. Der Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Leistungen beizufügen. Abschlagzahlungen sind binnen 4 Wochen nach Zugang der Aufstellung zu bezahlen. Die Rechte des Auftraggebers aus § 632a BGB, sowie § 16 VOB/B bleiben unberührt.
(2) Die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der von uns vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(3) Zahlt der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit und trotz Mahnung nicht, so kommt er in Verzug. Wir sind in diesem Fall dazu berechtigt, den fälligen Betrag währenddessen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist nicht zum Skontoabzug berechtigt.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu beeinträchtigen, so werden alle Forderungen uns gegenüber sofort fällig und zahlbar. Im Falle des vollständigen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Auftraggebers können wir die Fortführung und Beendigung unserer Leistungen von Vorauszahlungen abhängig machen. Alternativ können wir auch eine geeignete Sicherheit fordern; insbesondere die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Auftraggebers. Leistet der Auftraggeber auf Aufforderung keine Vorauszahlung oder räumt die verlangte Sicherheit nicht ein, sind wir nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anstelle der Erfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 10 Versicherungsleistungen im Schadensfall
(1) Wir haben eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 1) EUR 3.000.000,00 für Personen u. Sachschäden 2) EUR 3.000.000,00 für Vermögensschäden und eine Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von EUR 3.000.000,00 abgeschlossen. Die in § 5 Absatz 3 vereinbarte Haftungsbegrenzung ist begrenzt durch die Höhe der abgeschlossenen Versicherungen.
(2) Über diese Versicherungssummen hinausgehenden Deckungssummen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes können auf Wunsch des Auftraggebers vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist vor Auftragsdurchführung schriftlich zu treffen und bedarf zur Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung.
§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von § 1 Absatz 2 dieser AGB ist und Auftragsgegenstand, der Bau eines neuen Gebäudes oder eine erhebliche Umbaumaßnahme an einem bestehenden Gebäude ist (Verbraucherbauvertrag) oder der Vertragsschluss außerhalb unserer Geschäftsräume gem. § 312b BGB oder über einen für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems unter der ausschließlichen Verwendung von Fernabsatzkommunikationsmitteln (§312c BGB) zustande gekommen ist, steht dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
(2) Bloße Abbrucharbeiten sind hiervon nicht umfasst.
(3) Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regeln, die im Einzelnen in unserer Widerrufsbelehrung wiedergegeben sind.
§ 12 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Verträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Wenn der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß unseren AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:
Sieh Tiefbau - & Abbruchtechnik GmbH
Schanze 4
24361 Groß Wittensee
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Bauleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Bauleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Bauleistung entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann können Sie dieses Formular ausfüllen und an uns zurücksenden.)
Sieh Tiefbau - & Abbruchtechnik GmbH
Schanze 4
24361 Groß Wittensee
info@bjarne-sieh.de
Hiermit widerrufe(n) ich/ wir (*) den von mir/ uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Bauleistung:
Bauleistung:
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Auftrag vom (*)/ erhalten am (*)
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Ihr Name, Ihre Anschrift
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Ihre Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier)
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Datum
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(*) Unzutreffendes streichen.
Verbrauchererklärung über Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist und Wertersatz
Hiermit bestätige ich
Name des Auftraggebers
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Adresse des Auftraggebers
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1. dass ich darüber belehrt wurde, dass mir ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Eine entsprechende Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular wurden mir ausgehändigt.
2. dass ich ausdrücklich zustimme, dass die beauftragten Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen.
3. dass ich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ich mein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliere.
4. dass ich für den Fall, dass ich vor vollständiger Vertragserfüllung den Vertrag widerrufe, für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen einen Wertersatz zu leisten habe.
Unterschrift